DGUV V3: Was Arbeitgeber bei der Prüfung ortsveränderlicher Geräte wissen müssen
DGUV V3 schreibt regelmäßige Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Geräte vor – was geprüft werden muss, in welchen Intervallen und wer prüfen darf.
Rechtliche Grundlage: §3 DGUV Vorschrift 3
Die DGUV Vorschrift 3 (früher BGV A3) verpflichtet Arbeitgeber zur regelmäßigen Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmittel. Rechtliche Grundlage auf staatlicher Ebene ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Die DGUV V3 konkretisiert diese Anforderungen für den betrieblichen Alltag und gilt für alle Mitglieder der gesetzlichen Unfallversicherung – also praktisch für alle Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Deutschland, einschließlich Schulen und Behörden.
Ziel der Vorschrift ist die Sicherstellung, dass elektrische Geräte keine Gefahr für Beschäftigte darstellen – durch Isolationsschäden, fehlerhafte Erdung, Überhitzung oder mechanische Beschädigung der Schutzummantelung.
Welche Geräte müssen geprüft werden?
Als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel gelten alle Geräte, die während des Betriebs bewegt werden können oder die nicht fest installiert sind. Typische Beispiele aus dem Büro- und Schulbetrieb:
- Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen
- Notebooks und Laptops (mit Netzteil)
- Drucker und Kopierer (sofern nicht fest installiert)
- Beamer und Monitore
- Netzteile und Ladeadapter
- Kaffeemaschinen, Wasserkocher und andere Haushaltsgeräte am Arbeitsplatz
- Elektrische Werkzeuge und Messgeräte
Nicht unter diese Kategorie fallen fest installierte Anlagen wie Unterverteilungen, Steckdosen in der Wand oder ortsfeste Maschinen – diese unterliegen gesonderten Prüfpflichten nach DGUV V3 Abschnitt 3.
Prüfintervalle nach Gerätekategorie
Die DGUV V3 nennt keine starren Prüffristen für alle Geräte, sondern verweist auf eine Gefährdungsbeurteilung als Grundlage. Orientierungswerte aus der Berufsgenossenschaftlichen Regel BGR A3 sind jedoch weitverbreitet:
- Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen: alle 6 Monate (bei Büronutzung: jährlich möglich)
- Büro-IT (Laptops, Drucker, Monitore): alle 2 Jahre bei normalem Bürobetrieb
- Geräte in rauen Umgebungen (Werkstatt, Außenbereich): alle 3–6 Monate
- Miete und Leihgeräte: vor jeder Ausgabe
Wichtig: Die endgültige Festlegung der Intervalle erfolgt im Rahmen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung. Wer pauschale Intervalle ohne Beurteilung anwendet, riskiert bei einem Unfall haftungsrechtliche Konsequenzen.
Was muss das Prüfprotokoll enthalten?
Nach der Prüfung muss ein Prüfprotokoll erstellt und aufbewahrt werden. Es muss mindestens enthalten:
- Bezeichnung und Inventarnummer des Geräts
- Datum der Prüfung
- Art der durchgeführten Prüfung (Sichtprüfung, Messung oder beides)
- Messwerte (Schutzleiterwiderstand, Isolationswiderstand, Ableitstrom)
- Prüfergebnis (bestanden / nicht bestanden)
- Name und Qualifikation der prüfenden Person
- Nächster Prüftermin
Die Protokolle müssen bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden, mindestens jedoch 2 Jahre. Prüfplaketten an den Geräten sind keine Pflicht, aber in der Praxis hilfreich.
Wer darf prüfen?
Die Prüfung ortsveränderlicher Geräte darf nur durch eine Elektrofachkraft oder eine elektrotechnisch unterwiesene Person unter Aufsicht einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Eine Elektrofachkraft ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Externe Dienstleister wie Genial Media führen diese Prüfungen mit zertifizierten Prüfgeräten (z. B. nach VDE 0701-0702) durch und liefern vollständige digitale Prüfdokumentationen.
Konsequenzen bei Nichteinhaltung
Wer seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, riskiert im Fall eines elektrisch bedingten Unfalls erhebliche Konsequenzen: Schadensersatzansprüche, strafrechtliche Verantwortung der Geschäftsführung oder des Schulträgers, sowie Regress durch die Berufsgenossenschaft. Bei einer routinemäßigen Betriebsprüfung durch die Aufsichtsbehörde können fehlende Prüfprotokolle zudem zu Bußgeldern führen.
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